Über uns
Gemeinschaft ist der Geist, der Menschen zusammenführt.
Vorstand
Der Vorstand des Förderkreises der Ökumenischen Stadtkantorei und der Kirchenmusik Bad Salzungen e.V. stellt sich wie folgt auf:
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Beate Albrecht
1. Vorsitzende
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Frank Richling
2. Vorsitzender
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Kerstin Kürschner
Schriftführerin
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Dr. Joachim Reimer
Schatzmeister
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Hartmut Meinhardt
Kantor
Satzung
Förderkreis der Ökumenischen Stadtkantorei und der Kirchenmusik Bad Salzungen e.V. – Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis der Ökumenischen Stadtkantorei und der Kirchenmusik Bad Salzungen e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Salzungen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Salzungen. Postadresse: Pfarramt, Pestalozzistraße 16, 36433 Bad Salzungen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, die kirchenmusikalische Arbeit in Bad Salzungen zur Verkündigung des Evangeliums sowie als Teil des kirchlichen und kulturellen Lebens a) ideell b) organisatorisch c) finanziell zu unterstützen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, die Sammlung von Spenden und Beschaffung von Geldmitteln für das Kantorat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Bad Salzungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Vorstand ist befugt, Vereinsmittel auch für Sachleistungen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit sowie Sachleistungen zur Unterstützung der Ausgestaltung von Konzerten und Aufführungen einzusetzen.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen privaten und öffentlichen Rechts werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit b) durch Austritt c) durch Ausschluss
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erfolgen.
(4) Der Ausschluss erfolgt: a) wenn das Vereinsmitglied länger als zwei Jahre mit seinen Beiträgen im Rückstand
ist und trotz Mahnung nach Ablauf des zweiten Jahres nicht bezahlt, b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen
des Vereins.
(5) Über den durch Beschluss des Vorstandes erfolgten Ausschluss kann die Mitgliederversammlung auf Antrag endgültig entscheiden. Dem auszuschließenden Mitglied ist hierbei eine Anhörung anzubieten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. März des laufenden Kalenderjahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Höhe wird in einer Beitragsordnung festgelegt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
(2) Es steht jedem Mitglied frei, einen höheren Beitrag nach eigenem Ermessen zu zahlen.
(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Kalenderjahres eintritt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) das Kuratorium
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus : a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister
e) dem jeweiligen Kantor der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Bad Salzungen.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu drei Beisitzer als Vorstandsmitglieder wählen.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der finanziellen Mittel.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Vereinsintern wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten darf.
(4) In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es kann ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Wahl gestellt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes in der Versammlung hat die Abstimmung einzeln und/oder geheim stattzufinden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der übrige Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Ersatz bestellen.
(6) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Im Einzelfall kann ein Beschluß auch durch Rundruf gefasst werden; hierbei ist Einstimmigkeit erforderlich. Über das Ergebnis des Rundrufs ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich
beantragt,
b) wenn es das Interesse des Vereins verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen.
(4) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der Vorsitzenden des Vereins oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem ad hoc gewählten Versammlungsleiter.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Satzungsänderung ist nur dann zulässig, wenn der Punkt Satzungsänderung unter Angabe des zu ändernden Paragraphen und Absatzes mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt ist.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Hat niemand diese Stimmenzahl erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer dann die meisten Stimmen erhalten hat.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist von der Person, die die Versammlung geleitet hat, und von derjenigen, die das Protokoll angefertigt hat, zu unterschreiben.
(9) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren
c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des
Kassenprüfungsberichtes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) der Ausschluss von Mitgliedern
g) die Änderung der Satzung
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10 Das Kuratorium
(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium einberufen. Das Kuratorium hat die Aufgabe, dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen und in der Beschaffung von Geldmitteln für die Aufgaben des Vereins behilflich zu sein.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für ihre Aufgabe berufen. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
(3) Das Kuratorium besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von sechs Jahren, der identisch mit 2 Amtsperioden des Vorstandes ist, berufen. Nach dieser Zeit können die Kuratoriumsmitglieder vom Vorstand in ihrem Amt bestätigt oder nicht wiederberufen werden. Die Mitglieder des Kuratoriums können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Niederlegen ihres Amtes aus dem Kuratorium ausscheiden.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums können an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen, haben hier aber – sofern sie nicht gleichzeitig auch Mitglied sind – kein Stimmrecht.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums bestimmen aus ihren Reihen einen Sprecher und einen Schriftführer. Der Sprecher des Kuratoriums wird zu den Vorstandssitzungen des Vereins eingeladen und kann an diesen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung nötig ist. Die Planung der Auflösung des Vereins muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung stehen.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Bad Salzungen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit in Bad Salzungen zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Vorstehende Vereinssatzung wurde von der Gründungsversammlung am
22. November 2007 beschlossen.
(2) Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(3) Die Bestimmungen zur Rechtsform des Vereins treten mit seiner Eintragung in das Ver-
einsregister in Kraft.
Die Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung am 22.11.2007 und durch Beschluss der Mitgliedsversammlung vom 20.05.2008 in den § 1, § 6, § 8, § 9 geändert.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.04.2017 wird die Satzung in den § 1 (1) und (2), § 2 (5), § 5 (5), § 6 (1), § 9 (6) und § 11 (2) geändert.
Bad Salzungen, den 03.04.2017
Bitte lassen Sie uns Ihren ausgefüllten Mitgliedsantrag zukommen.
Per E-Mail: info@kirchenmusik-badsalzungen.de
oder postalisch:
Förderkreis der Ökumenischen Stadtkantorei und der Kirchenmusik Bad Salzungen e.V.
Pestalozzistraße 16
36433 Bad Salzungen
Mit der Einreichung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten verarbeitet. Lesen Sie hier die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO zur Erhebung von personenbezogenen Daten im Verein.